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staatsfeindliche Gruppenbildung (§107)

Das Strafgesetzbuch der DDR stellt die Bildung von „Zusammenschlüssen zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele“ generell unter eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Haft. So steht es im Gesetzestext. Eine „unbefugte Gründung [...] ohne gesetzeswidrige Zielstellung“ wird mit Bußgeld geahndet. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 218 StGB/DDR in der Fassung von 1983).

Die Bildung einer oppositionellen Gruppierung kann nach dem Paragraphen 107 („Staatsfeindliche Gruppenbildung“) mit zwei bis zwölf Jahren Haft geahndet werden. Auch hier ist bereits der Versuch strafbar, der darin bestehen kann, dass „der Täter vorsätzlich mit Handlungen beginnt, um Angehöriger einer solchen staatsfeindlichen Gruppe [...] zu werden.“ Unter staatsfeindlich versteht der Gesetzestext alle Handlungen, die den Staat materiell oder ideell schädigen könnten. Eine Definition fehlt. Eine Gruppe existiert dann, „wenn sich mindestens zwei Personen zusammengeschlossen haben.“ Die Gesetzestexte sind bewusst unklar formuliert, um ein allgemeines Gefühl der Unsicherheit und Angst zu erzeugen, sie aber auch nach Belieben anwenden zu können. Die Änderung des politischen Strafrechts gehört zu den frühen Forderungen der DDR-Opposition.


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