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Stasi-Besetzungen, MfS_BdL-Dok_Nr-5592_Bl-003

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Die Demonstrationen und Kundgebungen des Herbstes 1989 finden auch in unmittelbarer Nähe der Staatssicherheitsobjekte statt. Aus Sicht der Geheimpolizei ist nicht mehr auszuschließen, dass die Kreisdienststellen und Bezirksverwaltungen der Staatssicherheit...
Die Demonstrationen und Kundgebungen des Herbstes 1989 finden auch in unmittelbarer Nähe der Staatssicherheitsobjekte statt. Aus Sicht der Geheimpolizei ist nicht mehr auszuschließen, dass die Kreisdienststellen und Bezirksverwaltungen der Staatssicherheit gestürmt werden. Erich Mielke, Minister für Staatssicherheit, befiehlt daher am 6. November einen Teil der Akten auszulagern sowie einen anderen zu vernichten. Quelle: BStU, MfS_BdL-Dok_Nr-5592_Bl-003, Seite 3


Abschrift:

[Seite 1]

Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium für Staatssicherheit
Der Minister
Berlin, 06.11.1989
Diensteinheiten
Leiter
Geheime Verschlußsache
GVS—o008
MfS—Nr. 25/89
70. Ausf. Bl. 1 bis 3

Reduzierung des Bestandes an dienstlichen Bestimmungen und Weisungen in-den Kreisdienststellen/Objektdienststellen

Zur Gewährleistung der Sicherheit unter den gegenwärtigen komplizierten und sich zuspitzenden Bedingungen ist es erforderlich, vorübergehend den Bestand an dienstlichen Bestimmungen und Weisungen und anderen operativen Dokumenten in den Kreisdienststellen/Objektdienststellen wesentlich einzuschränken und auf den unbedingt notwendigen Umfang zu reduzieren.

Diese Maßnahme bedeutet keineswegs, grundsätzliche Abstriche an der Arbeit der Kreisdienststellen/Objektdienststellen und deren Führung und Leitung vorzunehmen oder die politisch-operative Arbeit auf Teilgebieten gar einzustellen.

Diese Maßnahme ist notwendig, um angesichts der komplizierten Lage bestimmten Gefahren und Gefährdungen, die im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von und dem Umgang mit operativen Dokumenten entstehen können, vorzubeugen.

Gleichzeitig wird jedoch auch diese Maßnahme genutzt, um unverzüglich eine erste Etappe zur schrittweisen Bereinigung des Bestandes an dienstlichen Bestimmungen und Weisungen auf ein unumgängliches Mindestmaß in Angriff zu nehmen.

Alle einzubeziehenden Angehörigen des MfS sind in geeigneter Weise mit der o. g. Zielstellung vertraut zu machen, um eventuell diesbezüglich vorhandene oder aufkommende Verunsicherungen und Beunruhigungen in den Dienstkollektiven abzubauen.

Ich weise an:

1.) Mit sofortiger Wirkung ist der Bestand an dienstlichen Bestimmungen und Weisungen in den Kreisdienststellen/Objektdienststellen auf die in der Anlage genannten zentralen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen - einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen - zu reduzieren.

Diese dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sind beim Leiter der Kreisdienststelle/Objektdienststelle gesichert aufzubewahren. Es sind die erforderlichen Voraussetzungen für ihre kurzfristige Vernichtung zu schaffen.

[Seite 2]

2.) Alle übrigen zentralen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sind unverzüglich in die Bezirksverwaltung zu überführen und unter Verantwortung der Dokumentenstelle der Bezirksverwaltung zu deponieren.

Alle Dokumente der Vorbereitungsarbeit sind ebenfalls unverzüglich in die Bezirksverwaltung zu überführen und getrennt von anderen Dokumenten sicher aufzubewahren.
Arbeits- und Aufzeichnungsbücher sind ebenfalls in die Bezirksverwaltung zu überführen und getrennt von anderen Dokumenten sicher aufzubewahren.

3.) Die Überführung in die Bezirksverwaltung betrifft des weiteren auch dienstliche Bestimmungen und Weisungen
• meiner Stellvertreter,
• der Leiter von Diensteinheiten des MfS Berlin, einschließlich anderer von ihnen übergebener Materialien, die als GVS oder VVS ausgezeichnet sind, und
• der Leiter der Bezirksverwaltungen,
soweit diese nicht in unmittelbarer Beziehung zu den in der Anlage genannten dienstlichen Bestimmungen und Weisungen stehen. Gleichfalls betrifft das alle Unterrichtsmaterialien der Hoch- bzw. Fachschule des MfS, die als GVS oder VVS ausgezeichnet sind.
Dossiers über Angehörige sowie weitere Übersichten und Karteien zum Kaderbestand sind ebenfalls in die Bezirksverwaltungen zu überführen und in den Abteilungen Kader und Schulung aufzubewahren.

4. Alle dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des MdI sind ebenfalls in die Bezirksverwaltungen zu überführen, soweit diese nicht in unmittelbarer Beziehung zu den in der Anlage genannten dienstlichen Bestimmungen und Weisungen stehen, und unter Verantwortung der Dokumentenstellen zu deponieren.

5. Die Leiter der Bezirksverwaltungen haben in eigener Zuständigkeit und unter Beachtung der konkreten Umstände und Bedingungen sowie möglicher Gefährdungen der Dienstobjekte der Kreisdienststellen/Objektdienststellen zu entscheiden, von welchen Kreisdienststellen/Objektdienststellen welche
• Personalakten zu IM, eventuell auch Arbeitsakten,
• OV- und OPK-Akten,
• operative Materialien im Ergebnis von Maßnahmen der Linien 26, III und M
zeitweilig in die Bezirksverwaltung, Abteilung XII bzw. zuständige Abteilung/selbständiges Referat, zurückzuführen sind, ohne daß dadurch die Weiterführung der notwendigen politisch-operativen Arbeit eingeschränkt wird.

[Seite 3]

GVS MfS o008-25/89

6.) Erforderliche Einsichtnahmen in die unter den Ziffern 2 - 5 genannten Dokumente durch dazu Berechtigte sind zu gewährleisten.

7.) Die Leiter der Bezirksverwaltungen haben in eigener Zuständigkeit den Bestand der sich in Außenobjekten befindlichen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gemäß den Festlegungen dieser Weisung ebenfalls wesentlich zu reduzieren.

8.) Die Leiter der Bezirksverwaltungen sind persönlich dafür verantwortlich, daß die angewiesenen Aufgaben sofort realisiert und dabei alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung höchster Sicherheit beim gedeckten Transport und bei der Deponierung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen durchgesetzt werden.

9.) Die Leiter der Diensteinheiten des MfS Berlin haben in eigener Zuständigkeit den Bestand der sich in Außenobjekten ihres Verantwortungsbereiches befindlichen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen unter Anwendung strenger Maßstäbe und Beachtung der diesen Struktureinheiten übertragenen Aufgaben erheblich zu reduzieren sowie die Rückführung und Deponierung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen analog den Festlegungen dieser Weisung zu sichern.

10.) Die Leiter der HV A, der VRD, der Hauptabteilungen/selbständigen Abteilungen und der Bezirksverwaltungen, der Rektor der Hochschule des MfS und der Kommandeur des Wachregiments Berlin "F. E. Dzierzynski" haben alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, daß in jedem Fall beim Umgang mit dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit allen anderen operativen Materialien höchste Sicherheit gewährleistet ist. Der operative Schriftverkehr ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.

Anlage
BdL/307/89

Mielke
Armeegeneral

Rücksendetermin: 30.11.1989 an die Dokumentenverwaltung/ Dokumentenstelle der BV

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