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Leipziger Basisgruppen, Initiative Sozialer Friedensdienst, Seite 1
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Gesetzesinitiativ zur Gründung eines Sozialen Friedensdienstes als Ersatz für den, für jeden DDR Jugendlichen obligatorischen, Wehrdienst. Die Initiative geht zurück auf den Dresdner Pfarrer Christoph Wonneberger. 1981 verschickten Wonneberger und seine Mitstreiter Eingaben mit den Forderungen unter anderem an die Volkskammer der DDR, Seite 1. Quelle: Robert-Havemann-Gesellschaft
Abschrift:
Abschrift
Lieber Freund!
Wir suchen weiter nach Wegen zum Frieden. Die „Ehrfurcht vor dem Leben“ gebietet uns, Frieden zu schaffen ohne Waffen und uns für das bedrohte Leben einzusetzen.
Uns bedrängt die immer weiterwachsende Rüstung, im Westen und im Osten. Uns bedrängt das immer mehr zunehmende Gewicht des Militärischen in unserer Gesellschaft. Uns bedrängen auf der anderen Seite ebenso die sozialen Mangelerscheinungen, dort wo es um die Kranken, die körperlich und geistig Geschädigten, die Alten in Alters- und Pflegeheimen, die Suchtgefährdeten und auch um die Wiedereingliederung von Strafentlassenen geht. Auf diesen Gebieten fehlt es ja erheblich an Arbeitskräften.
Diesem Mangel wäre zum Teil schon mit Hilfskräften abzuhelfen, die ihren guten Willen und Menschlichkeit mitbringen. Die qualifizierten Arbeitskräfte könnten sich ihren eigentlichen Aufgaben voll widmen. Wir haben uns am 25.4. und 9.5.1981 in Dresden getroffen und an der seit einem halben Jahr diskutierten Initiative „Sozialer Friedensdienst“ (SoFD) weitergearbeitet.
Der überarbeitete Text liegt hier vor. Unsere Initiative will ein konkreter Beitrag sein, Frieden einzuüben und gleichzeitig denen in unserer Gesellschaft zugutekommen, die Hilfe am dringendsten brauchen.
Soziale Friedensdienst
Die Volkskammer der DDR möge beschließen:
1. Als gleichberechtigte Alternative zu Wehrdienst und Wehrersatzdienst wird ein Sozialer Friedensdienst (SoFD) eingerichtet. Die Erfassung, Musterung und Einberufung dazu erfolgt dem Wehrdienst entsprechend. Das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht vom 24.1.1962 mit den dazu erlassenen Folgebestimmungen ist dahingehend zu ändern.
2. Der SoFD-Leistende wird zu einer 24 monatigen Dienstzeit verpflichtet
- als zeichenhafte Vorgabe seines Friedenswillens
- als Schwelle für „Drückeberger“
3. Der SoFD-Leistende genießt die gleichen Rechte wie der Wehrdienst-Leistende (z. B. Versicheurng, Entlohnung, Urlaub, Erhalt des früheren Arbeitsplatzes).
4. Eine Kasernierung in Wohnheimen kann vorgesehen werden, um einseitigen „Heimschlafvorteil“ zu vermeiden.
5. Es erfolgt eine Grundausbildung in Erster Hilfe und Katastrophenschutz.
6. Der SoFD-Leistende erhält regelmäßig politischen Unterricht mit den besonderen Schwerpunkten: Friedenssicherung, Abrüstung, gewaltfreie Konfliktbewältigung.
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