
Zion 86 - Lausitzbotin_RHG_Fak_0009
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Abschrift:
Beschwerde von Thomas Pilz gegen den Ordnungsstrafbescheid wegen der Herstellung der LausitzbotinMittelherwigsdorf, den 9.4.89
Thomas Pilz
Am Hang 12
Mittelherwigsdorf
8801
Rat des Kreises Zittau
Abteilung Kultur
Betrifft: Beschwerde gegen Ordnungsstrafbescheid
1.
Beschwerde gegen Art und Weise des Ordnungsstrafverfahrens
In dem gegen meine Person eröffneten Ordnungsstrafverfahren erhielt ich am 27.3.89 die Möglichkeit der Stellungnahme. Meine Darstellung des Sachverhalts hatte aber schon von vornherein keinen Einfluß auf die auszusprechende Ordnungsstrafe. Anders kann ich die von Frau Wrobel im sofortigen Beschluß an meine Ausführungen getroffene Entscheidung über Höhe und Zahlungsfrist der Ordnungsstrafe nicht werten.
Einsicht in die Beweisführung wurde nicht gestattet.
Weder Frau Wrobel noch Herr Thieme waren bereit, meine Stellungnahme zu prüfen.
Diese Handlungsweise stellt einen Verstoß gegen das Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR dar.
Desweiteren wurde in der Rechtsmittelbelehrung festgelegt, dass meine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Da es sich hierbei wieder um einen Verstoß gegen das Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR handelt, erkenne ich diesen Pakt nicht an.
2.
Beschwerde gegen Ordnungsstrafmaßnahme
Bei der Herstellung und Verbreitung der „Lausitzbotin“ berufe ich mich auf meine verfassungsmäßigen Grundrechte. Da es sich um ein innerkirchliches Material handelt, bedarf es nach der Anordnung über das Genehmigungsverfahren für die Herstellung von Druck- und Vervielfältigungserzeugnissen vom 20.7.55 § 1 Abs. 5 keiner staatlichen Genehmigung.
Thomas Pilz